Die imperialistischen Friedensverträge von St-Germain und Trianon, 1919/20

von Arnold SUPPAN
Die am 12. November 1918 von der deutsch-österreichischen Nationalversammlung ausgerufene Republik Deutsch-Österreich musste am 10. September 1919 im Schloss Saint-Germain einen harten Friedensvertrag unterzeichnen. Am 4. Juni 1920 hatte sich das neu geschaffene Königreich Ungarn im Schloss Grand Trianon einer gleichen Zeremonie zu unterziehen. Beide Staaten nahmen die jeweilige Unterzeichnung nur unter Protest ihrer Regierungen, Parlamente und Bevölkerungen vor, da die Vertragsbedingungen durchaus strafenden Charakter in sich trugen. Der Hauptvorwurf der fünf Alliierten und 24 Assoziierten Mächte an Österreich und Ungarn als Nachfolgestaaten und Rechtsnachfolger der Habsburgermonarchie lautete, dass ihre Regierungen in Wien und Budapest – stürmisch begrüßt vom österreichischen und ungarischen Volk – im Juli 1914 gemeinsam mit dem Deutschen Reich bewusst einen Krieg vom Zaun gebrochen hatten, der ganz Europa in einen Weltkrieg stürzte. Die Regierungen in Paris, London, Rom und Washington übergingen freilich, dass sie es waren, die im August 1914 bzw. im Mai 1915 und im Dezember 1917 an Österreich-Ungarn den Krieg erklärt hatten und nicht umgekehrt. Dennoch wurde der bereits im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 gegenüber dem Deutschen Reich formulierte „Kriegsschuldartikel“ (Art. 231) auch in den Verträgen von Saint-Germain (Art. 177) und Trianon (Art. 161) festgeschrieben.

Ein weiterer Vorwurf betraf ebenfalls das Verhältnis Österreichs zum Deutschen Reich. Die deutsch-österreichische Nationalversammlung hatte am 12. November 1918 auch den „Anschluss“ an die Deutsche Republik beschlossen. Nach „Anschluss“-Verhandlungen des österreichischen und deutschen Außenministers Ende Februar/Anfang März 1919 in Berlin verdeutlichte der französische Ministerpräsident Georges Clemenceau im „Rat der Zehn“ der Pariser Friedenskonferenz, dass Österreich nicht einem „deutschen Block“ beitreten dürfe, und ließ daher schon in den Friedensbedingungen für Deutschland festlegen, dass Österreich seine Selbständigkeit nur im Einvernehmen mit dem künftigen Völkerbundrat verändern könne (Art. 80). Österreich musste diese Verpflichtung mit Art. 88 Saint-Germain übernehmen, Ungarn mit Art. 73 Trianon. Während der Verhandlungen im Jänner 1920 wurde der ungarischen Delegation vorgehalten, dass Ungarn seit 1867 die preußische Politik, später den deutschen Imperialismus unterstützt habe.
Die jeweilige Aufteilung der ehemaligen österreichischen und ungarischen Reichshälfte der Habsburgermonarchie erfolgte durchaus zum Nachteil der deutsch-österreichischen bzw. ungarischen Bevölkerung. So verblieben von „Cisleithanien“ nur 28 Prozent der Fläche und 23 Prozent der Einwohner innerhalb der Republik Österreich, während dem neuen Königreich Ungarn von „Transleithanien“ lediglich 29 Prozent der Fläche und 38 Prozent der Einwohner überlassen wurden. Das bedeutete, dass von den 12 Millionen Deutschen der Habsburgermonarchie nur 6,3 Millionen in Österreich verblieben, von 10 Millionen Ungarn nur 6,8 Millionen im neuen Königreich. Hingegen erhielt die neue Tschechoslowakei 13,5 Millionen Einwohner der früheren Monarchie (davon 3,2 Millionen Deutsche, 750.000 Ungarn, 500.000 Ruthenen, 300.000 Juden und 100.000 Polen), Polen 8,2 Millionen (davon 3,2 Millionen Ruthenen und 800.000 Juden), Jugoslawien 7,7 Millionen (davon je 500.000 Deutsche und Ungarn), Rumänien 6 Millionen (davon die Hälfte Ungarn, Deutsche, Juden und Ukrainer) und Italien 1,6 Millionen (davon die Hälfte Slowenen, Kroaten und Deutsche). Alle Nachfolgestaaten waren seit November 1918 mit Maximalforderungen an die Siegermächte herangetreten, die durchwegs leichtfertig über die Prinzipien des US-Präsidenten Woodrow Wilson hinweggingen, der schon im Februar 1918 gegenüber Italien von „clearly recognizable lines of nationality“ gesprochen hatte.
Obwohl die tschechischen, rumänischen, südslawischen und italienischen Politiker und Diplomaten ihre Forderungen zum Teil auf fragwürdige statistische Daten und einseitige historische Begründungen stützten, verfügten die Politiker, Diplomaten und Experten der Alliierten durchaus über ausreichende juridische, historische, geographische und statistische Unterlagen, um sich ein konkretes Bild von der Lage in den umstrittenen Regionen zu machen. Allerdings ließen sie in ihre Entscheidungen machtpolitische, strategische und wirtschaftliche Argumente einfließen, die sie zu sehr einseitigen Beschlüssen veranlassten. So entschieden sie in der Frage der Zugehörigkeit Nordböhmens und Nordmährens – entgegen den Wünschen der deutschen Bevölkerung – nach der Überlegung, dem Deutschen Reich keinen Gebietserwerb zuzulassen und beließen die alte Grenze zwischen den böhmischen Ländern und Deutschland. In der Frage der Abgrenzung der Slowakei zu Ungarn erschien ihnen die neue Grenze an Donau und Eipel aus strategischen Gründen erforderlich. Hinsichtlich der neuen Westgrenze Rumäniens glaubte vor allem die französische Politik Rumänien als Bollwerk gegen den Bolschewismus unterstützen zu müssen. In der Grenzfindung zwischen Österreich und Jugoslawien gab es unter dem Einfluss Wilsons einen Kompromiss, der das Marburger Becken an Jugoslawien anschloss, aber das Klagenfurter Becken – allerdings erst nach einer Volksabstimmung 1920 – bei Österreich beließ. Hingegen setzte Italien gegenüber Österreich und Jugoslawien im Wesentlichen seine im Londoner Vertrag von 1915 seitens der Entente erhaltenen Zusagen für den Kriegseintritt gegen Österreich-Ungarn durch. Streit gab es lediglich um die Hafenstadt Fiume/Rijeka, die freilich eine italienische Bevölkerungsmehrheit aufwies. Kompromisse gab es schließlich bei der Teilung des Banats zwischen Rumänien und Jugoslawien sowie 1921 bei der Abtretung Westungarns an Österreich nach einer Abstimmung in Ödenburg/Sopron und Umgebung.
Mit Mühe gelang es der österreichischen Friedensdelegation die ursprüngliche Forderung abzuwehren, Italien, Jugoslawien, Rumänien, Polen und die Tschechoslowakei das Recht auf entschädigungslose Enteignung von Vermögen österreichischer Staatsbürger und Gesellschaften einzuräumen. Dennoch wurden Österreich und Ungarn schwere finanzielle und wirtschaftliche Bürden aufgelastet, der Reparationskommission ein Generalpfandrecht auf alle Vermögenswerte eingeräumt. Alle Nachfolgestaaten erwarben auf ihrem Gebiet sowohl alle bisherigen Staatsgüter als auch alle Krongüter und das Privatvermögen der ehemaligen Herrscherfamilie. Österreich hatte zwei Drittel der Kriegsanleihen und 37 % der nichttitulierten Auslandsschulden zu übernehmen, außerdem an Jugoslawien, Rumänien und Italien über 10.000 Stück Vieh sowie Tausende Pferde, Schweine und Schafe abzuliefern. Ungarn sollte 28.000 Stück Vieh an Italien, Jugoslawien und Griechenland liefern, außerdem bis September 1926 täglich 880 Tonnen Steinkohle.
Die beiden Friedensverträge ließen viele Probleme ungelöst, vor allem viele Grenzfragen und Minderheitenprobleme in allen Nachfolgestaaten, aber auch die Frage der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den „Siegern“ und „Verlierern“. Insgesamt ist daher dem Urteil der britischen Historikerin Zara Steiner vollinhaltlich zuzustimmen: „The treaties with Austria, Hungary, and Bulgaria were far harsher and more vindictive than the one with Germany. The Austrian und Hungarian settlements were punitive in the extreme.“

Arnold Suppan war von 1994 bis 2011 Universitätsprofessor für Osteuropäische Geschichte an der Universität Wien. Ab 1988 korrespondierendes, seit 2003 wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, leitete er von 2003 bis 2011 die Historische Kommission und wirkte zwischen 2009 und 2011 als Generalsekretär, zwischen 2011 und 2013 als Vizepräsident der ÖAW.